Gewährleistungslabel: Das müssen Online-Händler jetzt beachten

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Symbolbild mit Logo EU-Gewährleistungslabel 2026
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Ab dem 27. September 2026 ist es nicht mehr ausreichend, die Gewährleistungsrechte Ihrer Kunden irgendwo in den AGB zu verstecken. Wer online Waren an Verbraucher verkauft, muss ab sofort ein neues, EU-weit einheitliches Gewährleistungslabel gut sichtbar im Bestellprozess anzeigen. Für viele Shopbetreiber entsteht konkreter Handlungsbedarf, denn die Vorgaben zur Darstellung sind ungewöhnlich streng.

Wir haben uns die aktuelle Situation genau angeschaut und zeigen Ihnen, was auf Sie zukommt, wo die Fallstricke liegen und wie eine sichere Umsetzung in Ihrem Shop aussehen kann.

Was steckt hinter dem neuen Label?

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, bekannt auch als EmpCo Richtlinie, die die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung 2025/1960 konkretisiert hat. Diese Verordnung legt fest, wie das sogenannte Gewährleistungslabel auszusehen hat, welche Inhalte es enthalten muss und wie es dargestellt werden soll.

Offiziell heißt das Label "harmonisierte Mitteilung". Es informiert Verbraucher kompakt über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte und verlinkt zusätzlich per QR-Code auf eine Informationsseite der EU. Wichtig dabei ist, dass es keine Rolle spielt, ob der Hersteller zusätzlich eine freiwillige Garantie gewährt. Die Gewährleistung besteht ohnehin, unabhängig von jeder Garantie. Ein Fernseher ohne Herstellergarantie braucht das Label also genauso wie ein Modell mit fünf Jahren Garantieversprechen.

Gewährt der Hersteller zusätzlich eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt, kommt ein zweites Label ins Spiel, das sogenannte GARAN Label. Dieses ist produktspezifisch und muss unter anderem Marke, Modell und Garantiedauer enthalten. Das Gewährleistungslabel dagegen ist generisch und kann unverändert für das gesamte Sortiment verwendet werden.

Für wen gilt die Pflicht wirklich?

Die Regel betrifft grundsätzlich jeden Verkauf von Waren an Verbraucher. Auf die Art der Ware kommt es dabei nicht an. Elektronik, Kleidung, Möbel, Lebensmittel, Bücher, sogar gebrauchte oder individuell angefertigte Produkte fallen darunter. Auch Waren mit digitalen Elementen wie Smartphones oder vernetzte Haushaltsgeräte bleiben rechtlich Waren und sind damit erfasst.

Ausgenommen sind reine B2B Verkäufe. Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft, muss das Label nicht anzeigen. Ebenfalls ausgenommen sind Verträge über digitale Inhalte und reine Dienstleistungen sowie bestimmte gesetzlich geregelte Ausnahmen wie Verkäufe an Warenautomaten. Eine reine Präsentationswebsite, auf der kein Vertrag geschlossen wird, benötigt das Label ebenfalls nicht, sofern der eigentliche Vertragsschluss später auf anderem Weg erfolgt, etwa per E-Mail. In diesem Fall muss der Verbraucher das Label allerdings trotzdem rechtzeitig vor seiner Bestellung erhalten.

Für gebrauchte Waren gilt keine Sonderregel. Selbst wenn die Verjährungsfrist wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde, muss das Label unverändert angezeigt werden. Es darf inhaltlich nicht angepasst werden, denn es weist bereits selbst darauf hin, dass bei Gebrauchtwaren ein kürzerer Zeitraum gelten kann.

Auch auf Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Etsy gilt die Pflicht uneingeschränkt, wenn dort Waren an Verbraucher verkauft werden. Eine Bagatellgrenze für kleine Shops oder geringe Umsätze gibt es nicht. Wer also auch nur gelegentlich gewerblich Waren an Verbraucher verkauft, muss das Label unabhängig von der Shopgröße bereitstellen.

Die eigentliche Herausforderung ist die korrekte Darstellung

Hier wird es für viele Shopbetreiber technisch spannend. Die Durchführungsverordnung verlangt, dass das Label direkt als Grafik in Farbe und in ausreichender Größe dargestellt wird, und zwar so, dass der Verbraucher vor seiner Bestellung tatsächlich Kenntnis davon nehmen kann.

Nicht erlaubt ist nach überwiegender juristischer Einschätzung die sogenannte geschachtelte Anzeige. Gemeint ist damit die Einbindung über kleine Icons, Links oder Vorschaubilder, die das Label erst bei einem Klick oder Mouseover in voller Größe zeigen. Diese Einschätzung ist derzeit tatsächlich Gegenstand einer lebhaften Diskussion, denn die später veröffentlichten Praxisleitlinien der EU-Kommission scheinen an einer Stelle genau diese verschachtelte Darstellung für den Check Out vorzuschlagen. Die Durchführungsverordnung selbst erlaubt eine solche Verschachtelung aber ausdrücklich nur für das GARAN Label, nicht für das Gewährleistungslabel. Da die Leitlinien rechtlich nicht bindend sind, die Verordnung dagegen schon, ist die vorsichtigere und aus heutiger Sicht rechtssicherere Variante die direkte, unmittelbar sichtbare Grafik.

Auch bei der Größe gibt es keine feste Zahl, aber einen klaren Maßstab: Das Label muss so dargestellt sein, dass seine Inhalte ohne Vergrößern lesbar sind. Ein winziges Icon, das erst nach einem Klick lesbar wird, reicht nicht aus. Auf mobilen Geräten darf die Größe angepasst werden, solange die Lesbarkeit erhalten bleibt.

Ebenso wichtig: Die vorgegebene Gestaltung und Ausrichtung des Labels dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Eine horizontale statt der vorgesehenen vertikalen Anordnung ist beispielsweise nicht zulässig, auch wenn das aus gestalterischer Sicht manchmal praktischer wäre.

Wo im Bestellprozess sollte das Label stehen?

Aus praktischer Sicht empfiehlt sich eine zentrale Einbindung im Warenkorb oder im Check Out, statt das Label auf jeder einzelnen Produktseite unterzubringen. Das reduziert den Umsetzungsaufwand erheblich und ist rechtlich ebenso ausreichend. Entscheidend ist dabei die Position, denn das Label sollte im normalen Bestellablauf sichtbar sein, bevor der Kunde seine Bestellung abschließt.

Was Sie jetzt konkret tun müssen

Der Stichtag ist da. Wenn Sie auf einer Plattform wie Magento, Shopify, Shopware oder einem individuellen System arbeiten, hängt die Umsetzbarkeit stark vom jeweiligen System ab. Einige Plattformen bieten ggf. aktuell noch keine Möglichkeit, das Label direkt im Check Out einzubinden, sodass Übergangslösungen im Warenkorb oder auf der Produktseite notwendig werden.

Sinnvoll ist jetzt ein kurzer Check Ihres Bestellprozesses: Wo lässt sich das Label technisch sauber und in ausreichender Größe platzieren? Reicht Ihr aktueller Tarif dafür aus, oder brauchen Sie eine individuelle Anpassung? Und ist sichergestellt, dass das Label auch in der Bestellbestätigung ankommt?

Warum das Risiko hoch ist

Ob ein Shop das Gewährleistungslabel zeigt oder nicht, lässt sich von außen mit einem Blick erkennen. Genau das macht die Pflicht für Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände und spezialisierte Abmahnkanzleien besonders leicht überprüfbar. Anders als bei komplexeren Datenschutzverstößen braucht es hier keine tiefergehende Prüfung, ein fehlendes oder falsch eingebundenes Label fällt sofort auf. Wer den Stichtag verstreichen lässt, sollte also davon ausgehen, dass die Lücke schnell entdeckt wird.

Die Umsetzung selbst ist dagegen mit überschaubarem Aufwand möglich, sobald die richtige Stelle im Shopsystem gefunden ist. Der eigentliche Zeitfaktor liegt meist nicht im Label selbst, sondern in der technischen Anpassung von Warenkorb, Check Out und Bestellbestätigung.

Fazit

Das Gewährleistungslabel ist eine verbindliche Informationspflicht, die praktisch jeden Online-Händler betrifft, der Waren an Verbraucher verkauft, ganz gleich ob im eigenen Shop oder auf einem Marktplatz. Die inhaltlichen Vorgaben sind klar, bei der technischen Umsetzung gibt es dagegen noch offene Fragen und unterschiedliche Auffassungen zwischen EU-Verordnung und Praxisleitlinien. Wer jetzt handelt, vermeidet unnötigen Zeitdruck und senkt das Risiko einer Abmahnung.

Wir helfen gerne

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